20.3.1969
Gemäß einer am 23. Oktober 1968 abgeschlossenen Vereinbarung wird im Reiseverkehr zwischen der Bundesrepublik und Jugoslawien der Visumzwang aufgehoben. Die Regelung gilt für Personen, deren Aufenthaltsdauer im jeweils anderen Staat drei Monate nicht überschreitet und die dort nicht erwerbstätig werden wollen.