Staatliche Sozialpolitik löst das Arbeitslosenproblem nicht

Arbeit und Soziales 1920:

Folgenreichen Entwicklungen in der staatlichen Sozialpolitik steht das ungelöste Problem der Massenarbeitslosigkeit gegenüber, das auch staatliche Initiativen nur wenig mildern können.

Die internationale Wirtschaftskrise und das Problem der Wiedereingliederung von Kriegsteilnehmern lassen die Arbeitslosigkeit im Deutschen Reich auf den bisherigen Nachkriegshöchststand anschwellen. Auf 100 bei den Arbeitsnachweisen gemeldete offene Stellen kommen im Jahresdurchschnitt 196 männliche Arbeitssuchende (1919: 167). In Großstädten wie Berlin und Frankfurt am Main kommt es zu wiederholten Arbeitslosendemonstrationen und dabei auch zu blutigen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften (so am 1. September in Frankfurt am Main). Auf einem Reichskongress der Erwerbslosenräte Mitte November in Berlin wird die Schaffung einer »menschenwürdigen Existenz« für Arbeitslose durch Arbeitsbeschaffung oder Unterstützungsbeihilfen in Höhe des Existenzminimums gefordert.

Die deutsche Reichsregierung versucht, der Arbeitslosigkeit mit dem System der sog. produktiven Erwerbslosenfürsorge zu begegnen. Dabei werden vorrangig Arbeiten gefördert, die von volkswirtschaftlichem Nutzen sind. Bis Anfang Juli werden für 271 entsprechende Projekte 14 Mio. Mark bereitgestellt, die allerdings nur rund 16 000 Erwerbslosen vorübergehend Beschäftigung verschaffen.

Die Sozialpolitik wird in den Nachkriegsjahren zu einem der herausragenden Bereiche staatlicher Aktivität, nicht zuletzt aufgrund der Fort- und Neuentwicklungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Von besonderer Bedeutung für die deutsche Nachkriegsgesellschaft erweist sich dabei die Einführung des kollektiven Arbeitsrechtes, das u. a. die Verbindlichkeit von Tarifverträgen festschreibt. So werden von den im Jahre 1920 abgeschlossenen 11 634 Tarifverträgen insgesamt 9,6 Mio. Arbeiter erfasst (1913: 10 885 Verträge erfassen 1,4 Mio. Arbeiter).

Nach der Einführung des Achtstundenarbeitstages als eine der ersten sozialpolitischen Maßnahmen nach Kriegsende gilt für fast alle Arbeiter eine tarifrechtliche Arbeitszeithöchstgrenze von 48 Wochenstunden (im Durchschnitt der Jahre 1919 – 1921).

Die Gewerkschaften erreichen mit rund 9,2 Mio. Mitgliedern ihren höchsten Mitgliedsstand in den 20er Jahren. Allein 7,9 Mio. davon entfallen auf die linksorientierten Freien Gewerkschaften (u. a. Allgemeiner Deutscher Gewerkschaftsbund [ADGB] mit seinen 52 Einzelgewerkschaften).

Auf die sozialen Folgeerscheinungen des Weltkrieges reagiert die Reichsregierung mit speziellen gesetzlichen Maßnahmen. Dazu zählen u. a. die Verordnung über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern in der Fassung vom 12. Februar 1920 und das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 6. April 1920. Von weitreichender sozialpolitischer Konsequenz ist die Stilllegungsverordnung vom 8. November 1920 (endgültige Fassung vom 15. Oktober 1923). Danach müssen Unternehmer unter bestimmten Bedingungen vor dem Abbruch oder der Stilllegung von Betriebsanlagen den zuständigen Behörden Anzeige erstatten.

Chroniknet