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Nutzungsbedingungen "chroniknet"

Ergänzende Bedingungen „chroniknet Fotograf“

Ergänzend zu den Allgemeinen chroniknet Nutzungsbedingungen gelten für den Professional-Service „chroniknet Fotograf“ die nachstehenden Bedingungen. Diese regeln das Rechtsverhältnis von Fotografen (oder sonstigen Lieferanten von Bildmaterial, nachstehend einheitlich als der „Bildgeber“ bezeichnet“) und wissenmedia in Bezug auf die Nutzung und Vermarktung von Bildrechten im Chroniknet-Angebot (www.chroniknet.de) von wissenmedia.

Mit Registrierung und Benutzung des Professional Service „chroniknet Fotograf“ sowie der Inanspruchnahme der dort angebotenen Dienste erklärt sich der Bildgeber mit den hier geregelten ergänzenden Bedingungen „chroniknet Fotograf“ einverstanden. Abweichende Regelungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

1.     Nutzung des Chroniknet und Upload von Bildmaterial

1.1   Die Teilnahme am Professional Service „chroniknet Fotograf“ ist allen volljährigen natürlichen Personen zugänglich. Minderjährige bedürfen der Vertretung durch ihre Erziehungsberechtigten. Vertragsgegenstand ist die Vermarktung von Bildrechten.

2.     Vermarktung von Bildmaterial

2.1   Der Bildgeber erteilt wissenmedia den Auftrag, sein durch Kennzeichnung zur Vermarktung frei gegebenes Bildmaterial an Dritte zu lizenzieren und hierdurch Lizenzerlöse zu erwirtschaften. wissenmedia kann solches Bildmaterial auch für eigene Publikationen für sich selbst lizenzieren. § 181 BGB findet insoweit keine Anwendung.

2.2   Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich wissenmedia Dritter bedienen (nachfolgend „Vertriebspartner“ genannt). Der Bildgeber ist damit einverstanden, dass das Bildmaterial über Vertriebspartner von wissenmedia vermarktet und vertrieben wird und wissenmedia insoweit berechtigt ist, Dritten entsprechende Vertriebsrechte einzuräumen.

2.3   Zu diesem Zweck überträgt der Bildgeber an wissenmedia ein nicht exklusives, übertragbares Vertriebsrecht.

D.h. wissenmedia wird vom Bildgeber ermächtigt, selbst oder durch Vertriebspartner Dritten einfache, zeitlich und örtlich unbeschränkte, nicht ausschließliche, unterlizenzierbare Nutzungsrechte an dem zur Vermarktung frei gegebenen Bildmaterial einräumen.

Das zu vermarktende Bildmaterial kann für jede denkbare werbliche und/oder redaktionelle Nutzung übertragen werden, und zwar ohne Auflagenbeschränkung, auch zur mehrfachen und parallelen Nutzung, insbesondere für Druckwerke sowie On- und Offline-Medien jeder Art (z.B. Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Internet, CD-ROM/DVD, Bannerwerbung, Bildschirmschoner, Handy-Screensaver, Hintergrundbilder). Eingeschlossen ist das Recht, das Bildmaterial zu bearbeiten, mit anderen Werken zu verbinden, zu modifizieren und Personen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sowie das Bildmaterial in allen Medien zu bewerben. Dritten können somit die nachfolgenden Nutzungsrechte im vollen Umfange mit übertragen werden:

-         das Recht zur Verfügungstellung auf Abruf (unter Einschluss des Rechts zur analogen oder digitalen Individualübermittlung und des Rechts zum Einzelabruf aus Datenbanken),

-         das Senderecht,

-         das Archivierungs- und Datenbankrecht,

-         das Videogrammrecht, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems, wie z.B. Disketten, Chips, sämtliche CD-Formate (CD-I, CD-R, MO-CD, CD-CD, CD-E, MCD, CD-RW, DVD, DVD-RW usw.),

-         das Druckrecht,

-         das Vervielfältigungs- und Übertragungsrecht,

-         das Bearbeitungsrecht,

-         das Verbreitungsrecht für alle Medien sowie

-         das Werberecht für alle Medien,

jeweils unter Einschluss sämtlicher digitaler und analoger Übertragungs- und Abruftechniken, insbesondere über Kabel, Funk (terrestrisch) und Mikrowellen unter Einschluss sämtlicher Verfahren (wie insbesondere GSM, GPRS und UMTS etc.), Satelliten unter Einschluss von Direktsatelliten, unter Verwendung sämtlicher bekannter Protokolle und Sprachen (insbesondere TCP-IP, IP, http, WAP, HTML. XML etc.) und unter Einschluss sämtlicher Empfangsgeräte.

2.4   wissenmedia kann das zur Vermarktung freigegebene Bildmaterial innerhalb der Chroniknet Website entsprechend kennzeichnen sowie über eine gesonderte Listen- oder Suchfunktionen auffindbar machen, so dass Dritte, die ein Interesse an der Lizenzierung dieses Bildmaterials haben, mit wissenmedia in Kontakt treten können.

3.     Honorierung

3.1   bei Nutzung in Werken von wissenmedia / Bertelsmann

Bildrechte, die an wissenmedia selbst (d.h. für eigene Werke außerhalb des chroniknet-Servers) oder an ein mit wissenmedia gemäß §§ 15 ff. AktienG verbundenes Unternehmen des Bertelsmann Konzerns übertragen werden, werden dem Bildgeber angemessen vergütet. Soweit nicht im Einzelfall  etwas anderes vereinbart wird, gilt folgende Regelung:

Für die Übertragung der weltweiten, nicht exklusiven Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des vom Bildgeber an wissenmedia oder ein mit ihr aktienrechtlich verbundenes Konzernunternehmen des Bertelsmann Konzerns lizenzierten Bildmaterials für alle Werke in allen Auflagen und Ausgaben (auch Sonderausgaben und Lizenzausgaben) erhält der Bildgeber ein einmaliges Pauschalhonorar in Höhe von 25,- Euro je Einzelbild.

Bilder, die wissenmedia auf einer Umschlagseite eines Druckwerkes nutzt, werden dem Bildgeber mit einem erhöhten Betrag von 75,- Euro vergütet.

3.2   Honorierung bei Nutzung durch sonstige Lizenznehmer

wissenmedia beauftragt Vertriebspartner mit der Lizenzierung der Bildrechte. Diese handeln mit möglichen Lizenznehmern eine angemessene Vergütung aus und stellen diese im eigenen Namen in Rechnung. Die Vertriebspartner sind in der Bestimmung der Bildpreise gegenüber ihren Kunden grundsätzlich frei. Das von diesen oder ihren etwaigen eigenen Vertriebspartnern zu erhebende Honorar orientiert sich dabei an den jeweils marktüblichen Honoraren, für Deutschland insbesondere an der „Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“ der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Diese können insbesondere unterschritten werden, sofern das Bildmaterial im Rahmen von pauschal abgerechneten Kontingenten an einen Kunden vertrieben wird.

Aus den hieraus erzielten Netto-Erlösen, abzüglich der Vergütung, die dem Vertriebspartner zusteht und abzüglich von Steuern erhalten der Bildgeber und wissenmedia je 50%.

Gleiches gilt, soweit wissenmedia die Bildrechte selbst an Dritte vermarktet, d.h. an Unternehmen außerhalb des Bertelsmann Konzerns.

4.     Abrechnung

4.1   wissenmedia rechnet halbjährlich die erzielten Lizenzerlöse mit dem Bildgeber ab. Sich hieraus errechnete Vergütungen zugunsten des Bildgebers sind binnen 14 Tagen nach Abrechnung zur sofortigen Zahlung fällig, sofern sie eine Summe von mindestens 100,- Euro erreichen. Die Auszahlung geringerer Lizenzerlöse ist nur gegen Gebühr möglich. Sofern der Bildgeber nichts anderes mitteilt, erfolgt die Zahlung geringerer Erlöse als 100 Euro mit der darauf folgenden halbjährlichen Abrechnung. Die Abrechnungspflicht entfällt, wenn im Abrechnungszeitraum keine Lizenzerlöse erzielt wurden und keine Zahlungen an den Bildgeber zu leisten sind.

4.2   Der Bildgeber ist für die Versteuerung seiner Einnahmen selbst verantwortlich.

4.3   Die von wissenmedia erfolgten Vergütungen sind nur dann zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen, wenn diese nach den gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich anfallen, was auf Verlangen von wissenmedia nachzuweisen ist.

4.4    Die Aufnahme des Bildmaterials innerhalb des chroniknet-Servers sowie in Bildportale von Vertriebspartnern und die Nutzung in zu Werbe- und Marketingzwecken hergestellten Publikationen von wissenmedia und ihrer verbundenen Unternehmen sowie solche ihrer Vertriebspartner und deren verbundener Unternehmen (z.B. Imagebroschüren, Prospekte, Flyer etc.) stellt keine honorierungspflichtige Nutzung dar.

5.     Haftung

wissenmedia wird ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erbringen, haftet jedoch nicht für bestimmte Erwartungen oder Erlöse. Insbesondere ist wissenmedia nicht verpflichtet, das Bildmaterial des Bildgeber zu veröffentlichen und zu vermarkten.

6.     Kündigung

6.1   Der Bildgeber kann die Übertragung der Nutzungsrechte sowie deren Vermarktung für jedes einzelne auf den Chroniknet-Server hochgeladene Bild kündigen.

 

6.2   Nutzungen an Bildmaterial, an denen keine Vermarktungsrechte auf wissenmedia übertragen wurden, können jederzeit formlos gekündigt werden. Hierzu genügt es, dass der Bildgeber sein Bildmaterial entweder selbst löscht oder wissenmedia hierzu schriftlich oder in Textform anweist.

 

6.3   Das Recht, hochgeladenes Bildmaterial zu vermarkten, kann nur mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden. Hierzu genügt es, dass der Bildgeber sein Bildmaterial entweder selbst als gekündigt markiert (per Checkbox) oder wissenmedia hierzu schriftlich oder in Textform anweist. Der Bildgeber verzichtet für denselben Zeitraum auf sein Recht zum Rückruf gemäß § 41 UrhG.

 

6.4   Bereits vor Beendigung gekündigter Bildrechte an Dritte lizenzierte Bildmaterialien bleiben unberührt.

7.     Sonstige Regelungen

7.1   wissenmedia ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Bildgeber auf verbundene Unternehmen des Bertelsmann Konzerns zu übertragen. Dies gilt auch für einzelne Rechte und Pflichten.

 

7.2   Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss internationaler Bestimmungen.

 

7.3   Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Regelungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

 

7.4   Soweit nicht anders geregelt verbleibt es ansonsten bei Allgemeinen Nutzungsbedingungen des chroniknet Angebotes.

 

 
Stand: 20.11.2008